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Regeste

Art. 23 Abs. 1 ANAG; leichter Fall.
Bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG vorliegt, ist das gesamte Spektrum der durch die genannte Bestimmung erfassten Verhaltensweisen zu betrachten, und es ist zu berücksichtigen, dass die Privilegierung sich nicht nur auf "besonders" leichte Fälle bezieht. Die Handlungsweise eines Arbeitgebers, der einen einzelnen Ausländer ohne Bewilligung beschäftigte und beherbergte, kann (auch bei längerer Dauer des rechtswidrigen Zustandes) unter Umständen noch als leicht bezeichnet werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 23 Abs. 1 ANAG