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Regeste

Art. 49 SchKG; Betreibung einer unverteilten Erbschaft.
Kann eine unverteilte Erbschaft - beschränkt auf die Vermögenswerte des Nachlasses - als solche betrieben werden, so ist sie unter denselben Voraussetzungen auch im Rechtsöffnungsverfahren passivlegitimiert.

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Referenzen

Artikel: Art. 49 SchKG