Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Form des Erbvertrages (Art. 512 ZGB).
Die notwendige Anwesenheit der Zeugen im Moment der Unterzeichnung des Erbvertrages durch die Parteien kann auf andere Weise bewiesen werden als durch den Wortlaut der Urkunde (Präzisierung der Rechtsprechung).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 512 ZGB