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Regeste

Zur Abgrenzung von Leistungen bei Mutterschaft gegenüber den Krankenpflegeleistungen.
- Die Kontrolluntersuchungen gemäss Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 KUVG dienen nur der Überwachung der Schwangerschaft. Die Kassen haben sie kraft Art. 14bis Abs. 2 lit. d KUVG ohne Franchise und ohne Selbstbehalt zu gewähren.
- Ärztliche Behandlung einer bei diesen Untersuchungen festgestellten Gesundheitsstörung gehört zur Krankenpflege gemäss Art. 12 KUVG, die zur Kostenbeteiligung der Versicherten führen kann.

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Referenzen

Artikel: Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 KUVG, Art. 14bis Abs. 2 lit. d KUVG, Art. 12 KUVG