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Regeste

Aufführungsrecht an Schallplatten, Art. 12 Ziff. 3 URG. Dem Schallplattenfabrikanten steht kein ausschliessliches Recht zur öffentlichen Aufführung der von ihm hergestellten Schallplatten zu.
Der dem Schallplattenfabrikanten durch Art. 4 Abs. 2 URG gewährte Schutz ist nicht urheberrechtlicher, sondern wettbewerbsrechtlicher Art (Erw. 1, 2).
Ablehnung einer grammatikalischen Auslegung des Art. 4 Abs. 2 URG (Erw. 3).
Einfluss der Aufhebung des Art. 21 URG durch die Revision von 1955 (Erw. 4).
Der Schallplattenfabrikant schafft kein Kunstwerk i.S. des Urheberrechts (Erw. 5).
Das Wettbewerbsrecht verschafft dem Schallplattenfabrikanten kein ausschliessliches Aufführungsrecht (Erw. 6, 7).
Einfluss des BG vom 25. September 1940 betr. die Verwertung von Urheberrechten (Erw. 8).
Rechtssicherheit und Billigkeit erfordern kein Aufführungsrecht des Schallplattenfabrikanten (Erw. 9).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 4 Abs. 2 URG, Art. 12 Ziff. 3 URG, Art. 21 URG