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Regeste

Art. 23, 25 AHVG, Art. 38 ZGB.
- Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Verschollenerklärung (Erw. 1).
- Die Verschollenerklärung entfaltet die gesetzlichen Wirkungen vom Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht an bis zu ihrer richterlichen Aufhebung. Für diese Zeitspanne ist die Ehefrau des Verschollenen als Witwe im Sinne von Art. 23 AHVG zu betrachten. Im Falle der Aufhebung der Verschollenerklärung ist sie für die während der Verschollenheit bezogenen Witwenrenten nicht rückerstattungspflichtig (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 23, 25 AHVG, Art. 38 ZGB, Art. 23 AHVG