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Regeste

Art. 25 PUBLICA-Gesetz; Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger Pensionierung vor vollendetem 62. Altersjahr.
Der Wortlaut von Art. 25 PUBLICA-Gesetz lässt nicht darauf schliessen, die bei vorzeitiger Pensionierung vor dem vollendeten 62. Altersjahr vorzunehmende Kürzung unterliege der (statischen) Besitzstandsgarantie von 95 % der nach bisherigem Recht im Alter 62 erreichbaren Altersrente. Für den begrenzten Zeitraum zwischen dem 60. und dem 62. Altersjahr können die Altersleistungen auch weniger als 95 % der bisherigen Leistungen im Alter 62 betragen (E. 5.1).
In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung und in Fortsetzung derselben sind nicht nur der versicherte Verdienst und die der Übergangsgeneration garantierte Altersrente nach altem Recht zu bestimmen, sondern es sind auch auf die Kürzungsmodalitäten die bis 30. Juni 2008 gültig gewesenen Normen anzuwenden (E. 5.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 25 PUBLICA-Gesetz