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Regeste

Art. 55 SVG
1. Diese Bestimmung lässt dem kantonalen Gesetzgeber hinsichtlich der Feststellung der Angetrunkenheit lediglich die Befugnis, die zur Anordnung der erforderlichen Massnahmen zuständigen Organe zu bezeichnen. Da sich das kantonale Gesetz nur soweit rechtfertigt, als es die Durchsetzung des Bundesrechts gewährleisten will, darf es diese nicht erschweren oder gar vereiteln (Erw. 2a und b).
2. Es ist weder willkürlich noch verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör, dass ein Kanton die zuständigen Behörden dazu ermächtigt, nachts die Anordnung zur Feststellung der Angetrunkenheit telephonisch zu treffen (Erw. 2b und 3).

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Artikel: Art. 55 SVG