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Regeste

Art. 16 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1 und 7, Art. 87 Abs. 1 lit. e SSV; Art. 1 Abs. 8 VRV; Begriff der Verzweigung bei Autobahnen; Geltungsbereich signalisierter Höchstgeschwindigkeiten bei der Verzweigung von Autobahnen.
Verzweigungen von Autobahnen umfassen die Gabelung und Einmündung von Autobahnen, nicht hingegen Ein- und Ausfahrten, die das gewöhnliche Strassennetz mit der Autobahn verbinden. Der Begriff der Verzweigung erfasst den gesamten Autobahnkreuzungsbereich.
Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit gilt von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Endesignal. Sie endet nicht schon nach der Gabelung der Fahrbahnen.

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Referenzen

Artikel: Art. 87 Abs. 1 lit. e SSV, Art. 1 Abs. 8 VRV