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Regeste

Art. 81 Abs. 1 BGG; Beschwerderecht im Ausstandsverfahren.
Der Richter oder die Richterin kann den Entscheid, mit dem ein gegen ihn bzw. sie eingereichtes Ablehnungsbegehren gutgeheissen wurde, nicht mit Beschwerde in Strafsachen anfechten (E. 2).

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Artikel: Art. 81 Abs. 1 BGG