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Regeste

Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB. Weisung.
Die einem wegen Handels mit unzüchtigen Gegenständen (Art. 204 StGB) Verurteilten erteilte Weisung, während der Probezeit kein Geschäft mit Sexartikeln zu betreiben oder betreiben zu lassen, verstösst nicht gegen Bundesrecht.

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Referenzen

Artikel: Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, Art. 204 StGB