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Regeste

Art. 217 StGB, Vernachlässigung von Unterstützungspflichten.
Der aufgrund von Art. 145 ZGB zur Bezahlung eines die Mietkosten seiner getrennt lebenden Ehefrau mitberücksichtigenden Unterhaltsbeitrages verpflichtete Ehemann kann den Mietzins nicht eigenmächtig direkt an den Vermieter bezahlen und den geleisteten Betrag vom Unterhaltsbeitrag in Abzug bringen.

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Referenzen

Artikel: Art. 217 StGB, Art. 145 ZGB