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Regeste

In der Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid, der in einer vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeit ergangen ist, muss angegeben werden, dass und wieso der für die Berufung erforderliche Streitwert nicht erreicht sei, wenn der Streitgegenstand nicht in einer bestimmt bezifferten Geldsumme besteht (Art. 71, 55 Abs. 1 lit. a OG).
Anwendung dieses Grundsatzes im Falle eines Streits darüber, ob eine Erbschaftssache gemäss Art. 612 Abs. 2 ZGB zu verkaufen sei.
Ergibt sich aus dem Bundesrecht, welche Behörde zum Entscheid hierüber berufen ist?

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 71, 55 Abs. 1 lit. a OG, Art. 612 Abs. 2 ZGB