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Regeste

Arrest.
1. Vermögenswerte, die vom Arrestgläubiger als Eigentum eines Dritten bezeichnet werden, können nicht mit Arrest belegt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger behauptet, das Eigentum des Dritten sei lediglich fiduziarischer Natur und die Vermögenswerte stünden wirtschaftlich gesehen dem Arrestschuldner zu (E. 1, 2).
2. Ist der Arrestgläubiger gehalten, die Gründe anzugeben, die ihn zur Annahme veranlassen, die auf den Namen eines Dritten lautenden Vermögenswerte gehörten in Wirklichkeit dem Arrestschuldner? Frage offen gelassen (E. 3).