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Regeste

1. Initiativrecht.
a) Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde, Art. 88 OG (Erw. I/1).
b) Befugnis des Grossen Rates, eine Initiative als unzulässig zu erklären (Erw. I/2).
2. Eigentumsgarantie.
a) Voraussetzungen der Enteignung; Prüfungsbefugnis des Bundesgerichtes (Erw. II/1).
b) Wenn das öffentliche Interesse, sei es auch im wesentlichen nur mittelbar im Spiele stehend, wichtig genug ist, kann ein Kanton durch einen allgemein verbindlichen Erlass (Gesetz) die Enteignung oder eine in ihrer Wirkung der Enteignung entsprechende Massnahme (Vorkaufsrecht) anordnen im Rahmen von im allgemeinen Interesse liegenden Massnahmen auf dem Gebiete der Sozial- oder Wirtschaftspolitik (Erstellung von Wohnungen zu mässigen Preisen), sofern nur die Enteignung sich in gewissen Grenzen hält und das Privateigentum dabei nicht unterdrückt oder ausgehöhlt wird. Prüfung eines kantonalen Gesetzes, das dem Staate für gewisse Grundstücke ein Vorkaufs- und Enteignungsrecht im Hinblick auf die Erstellung von Wohnungen zu mässigen Preisen einräumt und das den erwähnten Voraussetzungen genügt (Erw. II/2-4, III/1).
3. Derogatorische Kraft des Bundesrechts.
Das genannte Gesetz verstösst nicht gegen das Bundesgesetz vom 12. Juli 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (Erw. IV/1).

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Referenzen

Artikel: Art. 88 OG