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Regeste

Hafterstreckung; rechtliches Gehör. Art. 4 BV, Art. 5 EMRK.
Aus Art. 4 BV ergibt sich kein Rechtsanspruch des Untersuchungsgefangenen auf Anhörung vor jeder Hafterstreckung. Hingegen muss ihm - auch nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK - eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Haftverlängerung eingeräumt werden. Das Recht, ein Haftentlassungsgesuch stellen zu können, kann dieser Beschwerdemöglichkeit gleichgestellt werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 5 EMRK, Art. 5 Ziff. 4 EMRK