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Regeste

Art. 12 Abs. 1 KUVG.
Zur Bestimmung von Art und Umfang ihrer Leistungspflicht kann die Kasse vom Versicherten als Vorleistung verlangen, dass er sich einer ärztlichen Konsultation unterzieht. Fraglich ist, ob die Leistungsverweigerung bei Fehlen der Konsultation als Sanktion bezeichnet werden kann.

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Referenzen

Artikel: Art. 12 Abs. 1 KUVG