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Regeste

Art. 4 BV, Art. 13c Abs. 2 ANAG; Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bei der erstmaligen richterlichen Prüfung der Ausschaffungshaft.
Ob im Haftprüfungsverfahren nach Art. 13c Abs. 2 ANAG einem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu entsprechen ist, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände (E. 3a u. b). Notwendigkeit im konkreten Fall verneint (E. 3c).

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Referenzen

Artikel: Art. 13c Abs. 2 ANAG, Art. 4 BV