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Urteilskopf

133 II 370


33. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Einwohnergemeinde Böttstein gegen X. sowie Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
1A.237/2006 vom 7. September 2007

Regeste

Art. 97 ff. OG, Art. 16a und 22 RPG, Art. 34 und 36 RPV, Art. 3 und 5 LRV, FAT-Richtlinien, NISV; Schweinezucht in der Landwirtschaftszone.
Legitimation der Gemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2.1). Beschwerdeantrag (E. 2.2). Das Trockensubstanzkriterium dient lediglich der Prüfung, ob eine innere Aufstockung zulässig ist. Die Bodenabhängigkeit eines Vorhabens kann damit nicht beurteilt werden (E. 4.4). Die Bejahung der Zonenkonformität setzt ein Betriebskonzept voraus (E. 4.5). Der längerfristige Bestand des Landwirtschaftsbetriebs darf nicht ohne vertiefte Prüfung der Wirtschaftlichkeit beurteilt werden (E. 5). Abstandsberechnung nach den FAT-Richtlinien (Geruchsimmissionen) und Beschränkung der Tierzahl mittels Auflagen und Kontrollen (E. 6). Die umliegenden Felder und Äcker gelten nicht als Anlagen im umweltschutzrechtlichen Sinn (E. 6.4). Strahlenimmissionen einer nahe gelegenen Hochspannungsleitung stehen dem Vorhaben nicht entgegen (E. 7).

Sachverhalt ab Seite 371

BGE 133 II 370 S. 371
X. führt einen Landwirtschaftsbetrieb mit einer Nutzfläche von rund 24 ha, wovon rund 10 ha in seinem Eigentum stehen. Er betreibt Milchvieh- und Zuchtschweinehaltung sowie Ackerbau. Die Schweinezucht umfasst zurzeit 24 Mutterschweine, einen Eber sowie 90 Ferkel. Am 2. Mai 2003 ersuchte X. beim Gemeinderat Böttstein um eine Bewilligung für den Um- und Ausbau des auf Parzelle Nr. 448 in der Landwirtschaftszone bestehenden Schweinestalls. Die Schweinezucht soll auf 70 Mutterschweine erweitert werden. Hierzu sollen in der bestehenden Scheune 16 Abferkelboxen (Gesamtfläche: 17.19 m x 7.30 m) und 93 Aufzuchtplätze zu je 0.40 m2 geschaffen werden. Weitere 93 Aufzuchtplätze sollen in einer neuen Annexbaute (Grundfläche: 7.30 m x 6.80 m) eingerichtet werden. Der bestehende Schweinestall soll so umgebaut werden, dass dort das Deckzentrum und der ganze Galtschweinebereich (max. 54 Tiere) sowie 12 Plätze für die Eigenremontierung untergebracht werden können. Zudem soll nördlich der Annexbaute eine Luftwaschanlage mit einer Höhe von 8.95 m - die Höhe der Abluftventilatoren nicht miteingerechnet - realisiert werden.
Die Koordinationsstelle Baugesuche des Baudepartements des Kantons Aargau stimmte dem Vorhaben am 15. Juli 2003 unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen zu. Der Gemeinderat Böttstein hingegen hiess zahlreiche Einsprachen hinsichtlich der geltend gemachten Geruchsbelästigung gut und wies das Baugesuch am 29. Oktober 2003 ab. Auf Beschwerde von X. hin hob der Regierungsrat
BGE 133 II 370 S. 372
des Kantons Aargau am 13. Oktober 2004 den kommunalen Entscheid vom 29. Oktober 2003 auf und wies die Sache zur Erteilung der Baubewilligung an den Gemeinderat Böttstein zurück. Gegen diesen Beschluss gelangte unter anderem der Gemeinderat Böttstein an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, welches die Beschwerde mit Urteil vom 10. April 2006 nach Durchführung eines Augenscheins und Anhörung eines Experten abwies.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 9. November 2006 beantragt die Einwohnergemeinde Böttstein, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2006 sei aufzuheben. Sie rügt insbesondere die Verletzung von Umweltschutz-, Wald- und Raumplanungsrecht des Bundes.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält das umstrittene Vorhaben für mit dem Umweltschutz- und Waldrecht des Bundes vereinbar. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) weist darauf hin, dass die Grundlagen fehlen, um beurteilen zu können, ob die erweiterte Schweinehaltung als bodenabhängige Landwirtschaft gelten kann.
Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Der kantonal letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]; Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01] und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald [Waldgesetz, WaG; SR 921.0]). Die Beschwerdeberechtigung der Einwohnergemeinde Böttstein ist gestützt auf Art. 57 USG und Art. 34 Abs. 2 RPG zu bejahen (BGE 124 II 293 E. 3b S. 304 f.; BGE 123 II 371 E. 2c S. 374 f.). Sie setzt sich für den Immissionsschutz der Einwohner ein und wird durch den angefochtenen Entscheid in ihren hoheitlichen Befugnissen als Inhaberin der Baupolizeikompetenz und Trägerin der kommunalen Raumplanung betroffen (§§ 13 und 59 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 19. Januar 1993 über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [BauG/AG]). Ob die Gemeinde gestützt auf Art. 46 Abs. 3 WaG i.V.m Art. 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) auch zur
BGE 133 II 370 S. 373
Rüge der Verletzung des Waldabstands im Sinne von Art. 17 WaG berechtigt ist, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - aus anderen Gründen gutzuheissen ist.

2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2006. Sie stellt jedoch keinen Antrag zu einem neuen Entscheid in der Sache (Feststellungs-, Leistungs-, Gestaltungs- oder begründetes Rückweisungsbegehren). Der private Beschwerdegegner macht geltend, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil ein materieller Antrag in der Hauptsache fehle (PETER KARLEN, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, Rz. 3.70; vgl. zur Rechtslage bei der Berufung und der neuen Beschwerde in Zivilsachen BGE 133 III 489).
Nach Art. 114 Abs. 2 OG entscheidet das Bundesgericht selbst in der Sache oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, wenn es einen Entscheid aufhebt. Ob das Bundesgericht in der Sache selbst entscheidet oder die Sache zurückweist, liegt in seinem Ermessen. Beide Rechtsfolgen werden in Anwendung der Regel von Art. 114 Abs. 2 OG vom Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids mitumfasst. Verzichtet ein Beschwerdeführer auf einen anderslautenden Antrag, so gibt er damit zu verstehen, dass er die konkreten materiellen Rechtsfolgen der Aufhebung des angefochtenen Entscheids in das Ermessen des Gerichts stellt. Das Bundesgericht verlangt in seiner Praxis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Vorbehalt der Fälle nach Art. 108 Abs. 3 OG in der Regel keinen zusätzlichen Antrag in der Sache (vgl. BGE 132 II 178 sowie Urteile 1A.108/2004 vom 17. November 2004 und 1A.85/ 2006 vom 26. Januar 2007). Von dieser Praxis abzuweichen besteht in der vorliegenden Angelegenheit kein Anlass.

2.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
(...)

4. Es ist unbestritten, dass das vorliegende Vorhaben nach der am 1. September 2000 in Kraft getretenen revidierten Fassung des RPG und der Verordnung vom 28. Juni 2000 über die Raumplanung (Raumplanungsverordnung, RPV; SR 700.1) zu beurteilen ist. Das Verwaltungsgericht geht nach dem angefochtenen Entscheid davon
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aus, es liege auch nach Errichtung des umstrittenen Vorhabens ein bodenabhängig geführter Betrieb vor. Es beurteilte die Betriebserweiterung deshalb gestützt auf Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 RPV i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG als zonenkonform. Eine innere Aufstockung liege nicht vor, da hier keine bodenunabhängige Tierhaltung vorliege (Art. 36 Abs. 1 RPV).

4.1 Am 1. September 2000 sind das am 20. März 1998 revidierte Raumplanungsgesetz (RPG) und die neue Raumplanungsverordnung (RPV) in Kraft getreten (AS 2000 S. 2046 und 2064). Darin werden unter anderem die in der Landwirtschaftszone als zonenkonform geltenden Nutzungen neu umschrieben (vgl. dazu ULRICH ZIMMERLI, Zu den Neuerungen im Raumplanungsrecht, recht 19/2001 S. 89-101, insb. S. 92 ff.). Der Raumplanung liegt der Gedanke der geordneten Besiedelung des Landes, der zweckmässigen, haushälterischen Nutzung des Bodens sowie das Gebot der Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet zu Grunde (Art. 75 Abs. 1 BV, Art. 1 RPG; Urteil des Bundesgerichts 1A.134/2002 vom 17. Juli 2003, E. 2.3, publ. in: ZBl 106/2005 S. 158 ff.). Ziel der Motion Zimmerli vom 3. Oktober 1990 zur Revision des RPG war einerseits die Zonenkonformität für Bauten in der Landwirtschaftszone neu zu umschreiben und andererseits eine gewisse Lockerung für das Bauen ausserhalb der Bauzone zu erreichen (Botschaft des Bundesrats vom 22. Mai 1996 zu einer Teilrevision des RPG, BBl 1996 III 513, Ziff. 113 S. 519).
Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG wurde von der Teilrevision vom 20. März 1998 nicht berührt. Nach wie vor sollen der Landwirtschaft genügend Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben (vgl. Art. 75 BV). Nach der bundesrätlichen Botschaft kann die Zonenkonformität einzelner Bauvorhaben auch unter dem neuen Art. 16a RPG nur bejaht werden, wenn dies zur landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Bewirtschaftung unerlässlich ist. Die Voraussetzungen der Zonenkonformität von Art. 16a RPG seien streng auszulegen und auf Verordnungsstufe näher zu umschreiben. Allfällige Neubauten hätten sich auf das für die landwirtschaftliche Tätigkeit Nötigste zu beschränken (BBl 1996 III 513, Ziff. 204, S. 531 ff.).

4.2 Der Gesetzgeber hat bei der erwähnten Teilrevision des RPG in Bezug auf die in der Landwirtschaftszone zonenkonformen Bauten und Anlagen an der Unterscheidung zwischen bodenabhängiger und bodenunabhängiger Produktion festgehalten. Ökonomiebauten und
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Wohngebäude sind in "gewöhnlichen Landwirtschaftszonen" im Sinne der Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG nur zonenkonform, wenn entweder die Erzeugnisse aus einer bodenabhängigen Bewirtschaftung hervorgehen oder wenn der Anteil der bodenunabhängigen Bewirtschaftung nicht über eine innere Aufstockung hinausgeht (RUDOLF MUGGLI, Kurzkommentar zum Entwurf für eine Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 20. März 1998, in: Raum & Umwelt 1998 S. 56 ff., N. 2 zu Art. 16a RPG; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 15 zu Art. 16a RPG).
Als bodenabhängig werden die Bewirtschaftungsformen bezeichnet, die den Boden unmittelbar und im Wesentlichen unter natürlichen Bedingungen ausschöpfen, wie der Acker- und Gemüsebau oder die Milch- und Fleischproduktion. Die Tierhaltung erfolgt dann bodenabhängig, wenn die Tiere im Wesentlichen auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N. 16 zu Art. 16a RPG). Als bodenunabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn kein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht (vgl. Art. 37 Abs. 2 RPV betreffend den Gemüse- und den produzierenden Gartenbau). Tierhaltung ist bodenunabhängig, wenn sie ohne hinreichende eigene Futterbasis erfolgt (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N. 17 zu Art. 16a RPG). Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung sind im Rahmen einer zulässigen inneren Aufstockung zonenkonform (Art. 16a Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 RPV).
Eine Baubewilligung darf nach Art. 34 Abs. 4 RPV für Bauten und Anlagen in die Landwirtschaftszone nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Dies gilt für alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone, ungeachtet ob sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen. Als zulässige innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung gilt nach Art. 36 Abs. 1 RPV die Errichtung von Bauten und Anlagen, wenn der Betrieb nur mit dem Zusatzeinkommen voraussichtlich längerfristig bestehen kann und wenn der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion (lit. a) oder wenn das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestands entspricht (lit. b).
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4.3 Aus dem angefochtenen Entscheid (E. 2.3) ergibt sich, dass die zuständigen kantonalen Behörden und das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass hier nicht eine innere Aufstockung vorliegt, sondern Bauten und Anlagen für eine bodenabhängige Tierhaltung umstritten sind. Die Vorinstanz begründet diese Auffassung damit, dass der Trockensubstanzbedarf des künftigen Tierbestands zu über 120 % durch das Trockensubstanzpotenzial des Betriebs gedeckt sei. Es liege somit keine innere Aufstockung für eine bodenunabhängige Tierhaltung vor.
Das Bundesamt für Raumentwicklung hält diesen Ausführungen entgegen, es sei - soweit ersichtlich - nicht geprüft worden, ob auf den Betriebsflächen tatsächlich Futteranbau betrieben werde bzw. ob diese Flächen nach dem Betriebskonzept tatsächlich dem Futteranbau dienen sollen. Die im angefochtenen Entscheid erfolgte abstrakte Betrachtungsweise des Trockensubstanzpotenzials könne sich nur auf die Frage beziehen, ob sich eine innere Aufstockung innerhalb des von Art. 36 RPV abgesteckten Rahmens bewege. Mit dieser Betrachtung solle sichergestellt werden, dass das Aufstockungspotenzial proportional zur landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs zunehme. Für die Beurteilung von Bauten und Anlagen für die bodenabhängige Landwirtschaft sei das Trockensubstanzkriterium hingegen nicht geeignet. Hier müsse in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 RPG anhand des konkreten Bewirtschaftungskonzepts geprüft werden, ob für die vorgesehenen Bauten und Anlagen ein aktueller Bedarf vorliege. Es müsse konkret ersichtlich sein, welche Landflächen als Futterbasis für die bodenabhängige Tierhaltung beigezogen werden, und diese Flächen dürften nicht gleichzeitig einer anderen, als bodenabhängig bezeichneten Nutzung (z.B. Milchwirtschaft, Gemüsebau etc.) dienen. Der Beschwerdegegner wendet gegen die Auffassung des Bundesamts ein, die Beurteilung der bodenabhängigen Produktion nach anderen Massstäben als nach dem Trockensubstanzkriterium sei mit vernünftigem Aufwand nicht praktikabel. Bei einer Trockensubstanzabdeckung von weit über 100 % sei die Bodenabhängigkeit auf jeden Fall gegeben.

4.4 Die Kritik des Bundesamts am Vorgehen der Vorinstanzen erscheint berechtigt. Für die Beurteilung, ob die umstrittenen Bauten und Anlagen der bodenabhängigen Tierhaltung dienen, ist zu prüfen, ob auf dem Betrieb des Beschwerdeführers genügend Flächen als Futterbasis für die Ernährung des Tierbestands bestehen. Diese Beurteilung kann nicht wie bei der inneren Aufstockung aufgrund
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des in der Regel mittels Standardwerten (Art. 36 Abs. 2 RPV) ermittelten Trockensubstanzpotenzials des gesamten Betriebs vorgenommen werden. Vielmehr sind Bauvorhaben im Zusammenhang mit der bodenabhängigen Nutztierhaltung danach zu beurteilen, ob das von den Tieren benötigte Futter auch tatsächlich zum überwiegenden Teil auf dem Betrieb selbst produziert wird (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung [ARE], Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzkriterium nach Artikel 36 RPV, Kap. IV, S. 10). Dazu erscheint es erforderlich, dass aufgrund der auf dem Betrieb herrschenden konkreten Verhältnisse ermittelt wird, welcher Landanteil als Futterbasis für die Tierhaltung dient und wie viele Tiere damit ernährt werden können. Dies setzt in der Regel voraus, dass der Landwirtschaftsbetrieb über ein Betriebskonzept verfügt, aus welchem der Umfang der verschiedenen Betriebszweige und die dafür jeweils zur Verfügung stehenden Landflächen hervorgehen.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Gesuchsteller auf seinem Betrieb Milchviehhaltung und Schweinezucht sowie Ackerbau betreibt. Welcher Anteil der Betriebsflächen tatsächlich für die Futterproduktion zur bodenabhängigen Tierhaltung zur Verfügung steht, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Damit fehlt eine wichtige Grundlage um zu beurteilen, ob die beabsichtigte Erweiterung der Schweinezucht als bodenabhängig im Sinne des Raumplanungsrechts gelten kann. Mit der Verwendung des Trockensubstanzkriteriums zur Beurteilung, ob die Schweinezucht bodenabhängig ist, stellt das Verwaltungsgericht auf Umstände ab, die nach Art. 36 RPV einzig der Prüfung dienen, ob eine innere Aufstockung zulässig wäre. Eine solche Prüfung ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich ergeben sollte, dass die beabsichtigte Erweiterung der Schweinezucht nicht als bodenabhängig im vorne beschriebenen Sinn bezeichnet werden kann. Daran ändert nichts, dass hier ein hohes Trockensubstanzpotential von 120 % vorliegt und auch eine innere Aufstockung in Anwendung von Art. 16a Abs. 2 RPG zonenkonform sein kann. Das Verwaltungsgericht und der Gesuchsteller gehen ausdrücklich von einem Baugesuch für die bodenabhängige Schweinezucht aus. Die Frage der inneren Aufstockung wurde von den Vorinstanzen nicht geprüft. Diesbezüglich liegt somit kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinne von Art. 98 lit. g OG vor.
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4.5 Indem das Verwaltungsgericht die Trockensubstanzmethode zu Unrecht auf die umstrittenen Bauten und Anlagen für eine bodenabhängige Schweinezucht angewendet hat, hat es die bundesrechtlichen Bestimmungen über zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a RPG i.V.m. Art. 36 RPV) verletzt. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und das Verwaltungsgericht einzuladen, die Frage der Bodenabhängigkeit nach den bundesrechtlichen Grundsätzen auf der Grundlage eines vom Gesuchsteller einzureichenden Betriebskonzepts zu prüfen. Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es jedoch gerechtfertigt, zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin die nachfolgenden Erwägungen anzubringen.

5. Nach Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV darf eine Baubewilligung für die umstrittenen Bauten und Anlagen nur erteilt werden, wenn der Landwirtschaftsbetrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Soweit die Bewilligung grösserer Vorhaben in Frage steht, erscheint es als sinnvoll, das Vorliegen dieser Voraussetzung im Lichte eines vom Gesuchsteller beizubringenden Betriebskonzepts zu überprüfen (vgl. BGE 121 II 307 E. 5d S. 314). Raumplanungsrechtlich soll mit dieser Vorschrift sichergestellt werden, dass in der Landwirtschaftszone - die von Überbauungen weitestgehend freigehalten werden sollte (vgl. Art. 16 Abs. 1 RPG) - nicht unnötig neue Bauten und Anlagen bewilligt werden, die - infolge Betriebsaufgabe - schon nach kurzer Zeit wieder leer stehen (Bundesamt für Raumentwicklung [ARE], a.a.O., Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Kap. I, S. 32; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N. 28 zu Art. 16a RPG).
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die umstrittenen Bauten und Anlagen ohne vertiefte Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs bewilligt wurden. Die Aussagen zum längerfristigen Bestand des Betriebs orientieren sich im Wesentlichen an Erfahrungswerten und Referenzbetrieben. Ein Betriebskonzept, das Auskunft über die konkreten Bewirtschaftungsziele und die Finanzierung ihrer Umsetzung gibt, liegt nicht in den Akten. Angesichts des im angefochtenen Entscheid erwähnten Umstands, dass eine Umnutzung der umstrittenen Bauten nur mit grossem finanziellem Aufwand möglich wäre, erscheint das blosse Abstellen auf allgemeine Aussagen zu den Erfolgsaussichten der Strategie des Gesuchstellers als unzureichend, um den längerfristigen Bestand des Betriebs mit einem Schwerpunkt in der Schweinezucht zu belegen.
BGE 133 II 370 S. 379

6. Die Gemeinde Böttstein macht in Bezug auf die Luftreinhaltung geltend, dass die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT-Richtlinien) aus dem Jahre 1995 nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entsprächen und bei der Berechnung des Mindestabstands auf den Entwurf des FAT-Berichts vom März 2004 abzustellen sei. Zudem sei der FAT-Bericht von 1995 vom Verwaltungsgericht falsch angewendet worden. Es sei bei der Berechnung des Mindestabstands von einer 100-prozentigen Stallbelegung und einem Korrekturfaktor von 1.2 für die Lüftung auszugehen. Zudem sei auch die durch das Ausbringen der Jauche auf die umliegenden Felder entstehende Geruchsbelästigung mitzuberücksichtigen, weil dadurch übermässige Immissionen verursacht würden.

6.1 Das geplante Vorhaben ist eine Tierhaltungsanlage und damit eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung des Bundes vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). Ihr Betrieb erzeugt unter anderem Geruchsstoff-Emissionen. Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Emissionen, für welche die Luftreinhalte-Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV).
Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV insbesondere die gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART) berechneten Abstände. Die FAT-Richtlinien befassen sich mit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, dienen aber auch als Hilfsmittel zur Beurteilung, ob die Tierhaltungsanlage übermässige Immissionen verursacht (BGE 126 II 43 E. 4a S. 45;
BGE 133 II 370 S. 380
Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2001 vom 12. November 2001, publ. in: URP 2002 S. 97 ff., E. 2d). Der Mindestabstand wird in einem dreistufigen Verfahren berechnet. In einem ersten Schritt wird die Geruchsbelastung nach der jeweiligen Tierart bestimmt. Danach wird basierend auf dieser Geruchsbelastung der Normabstand errechnet. Schliesslich wird der Normabstand durch Einflussfaktoren des Haltungssystems, der Lüftung, des Standorts und der Geruchsreduktion im Bereich der Stallluft korrigiert und auf diese Weise der Mindestabstand ermittelt. Gegenüber bewohnten Zonen, die neben der Wohnnutzung mässig störende Gewerbebetriebe zulassen, kann der Mindestabstand schliesslich um weitere 30 Prozent herabgesetzt werden (vgl. FAT-Bericht 1995, Ziff. 3.2).

6.2 Das BAFU hat die Mindestabstand-Berechnung des Verwaltungsgerichts, das von einer durchschnittlichen Stallbelegung von 85 % ausgeht, im Einzelnen nachgeprüft. Es kommt zum Schluss, dass der Mindestabstand zum nächstgelegenen Fassadenpunkt des Nachbargebäudes und zur nächstgelegenen Zonengrenze bei einer Belegung des umstrittenen Zuchtschweinestalls von 85 % eingehalten ist. Für die Details der Berechnung, die mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen übereinstimmen, kann auf die Stellungnahme des BAFU im bundesgerichtlichen Verfahren verwiesen werden.
Der Kritik der Beschwerdeführerin an der Anwendung der FAT-Richtlinien kann nicht gefolgt werden. Sie weist zwar zu Recht darauf hin, dass der FAT-Bericht 1995 nicht mehr für alle Stallsysteme eine störungsgerechte Beurteilung erlaubt, was nach Auskunft des BAFU insbesondere bei der Schweinehaltung mit Stallauslauf relevant sein kann. Die Vorinstanz hat dieser Besonderheit jedoch bei der Geruchsreduktion im Bereich der Stallabluft Rechnung getragen, indem sie einen Korrekturfaktor von 0.45 statt 0.3 für die Abluftwaschanlage mit einem Wirkungsgrad von 80 % annimmt. Damit wird dem vorgesehenen Auslauf Rechnung getragen. Diese Beurteilung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

6.3 Da die Berechnung des Mindestabstands von einer Stallbelegung von durchschnittlich 85 % ausgeht und die massgebenden Abstände nur bei einer derart reduzierten Belegung der umstrittenen Erweiterung eingehalten sind, regt das BAFU an, die Belegungsdichte von 85 % mit einer entsprechenden Auflage sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin hält eine solche Auflage für nicht kontrollierbar
BGE 133 II 370 S. 381
und lehnt sie ab. Der Gesuchsteller bezeichnet eine Belegung von über 85 % als weder betriebswirtschaftlich sinnvoll noch technisch machbar, weshalb eine entsprechende Auflage nicht nötig sei. Sollte eine solche Auflage trotzdem verfügt werden, so liesse sich ihr Vollzug durch amtliche (veterinäramtliche oder kantonstierärztliche) Stichkontrollen sicherstellen.
Eine Baubewilligung für landwirtschaftliche und gewerbliche Bauten legt in der Regel nicht in quantitativer Weise die maximal zulässige Produktion fest, sondern die Grösse der Anlage und die Betriebsart. Daraus ergibt sich die zulässige Kapazität der Anlage. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass mit der Baubewilligung diejenige Nutzung bewilligt ist, welche aufgrund der Art und Grösse der Baute zulässig und zu erwarten ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.108/2004 vom 17. November 2004, E. 3.3.2; vgl. Urteil 1P.489/ 2000 vom 29. Mai 2001, E. 4c, publ. in: SJ 2001 I S. 581; s. auch Urteil 1A.216/2003 vom 16. März 2004, E. 3.2 und 3.3, publ. in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2004 S. 519 f.). Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn ein wirksames Kontrollinstrument zur Verfügung steht (vgl. in Bezug auf Mobilfunksendeanlagen Urteil 1A.129/2006 vom 10. Januar 2007, E. 3.3 nicht publ. in BGE 133 II 64). Nachdem die Mindestabstände gemäss den FAT-Richtlinien bei der umstrittenen Anlage nur eingehalten werden können, wenn die Belegungsdichte 85 % nicht übersteigt, erscheint es nötig, die Einhaltung dieser Maximalbelegung mit einer Auflage in der Baubewilligung zu sichern. Die zuständigen Behörden werden die Auflage und die notwendigen Massnahmen anzuordnen haben, die eine angemessene Kontrolle des Vollzugs der Auflage gewährleisten.

6.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die zu erwartenden Mehremissionen wegen des Ausbringens der vermehrt anfallenden Schweinejauche auf die umliegenden Felder seien im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden, obwohl es sich dabei um Emissionen handle, die nach Art. 5 Abs. 2 LRV ebenfalls zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass verschärfte Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 5 LRV nach dessen Wortlaut Immissionen betrifft, die von Anlagen ausgehen. Während die Bauten für die Tierhaltung Anlagen im Sinne des Umweltschutzrechts des Bundes darstellen, gelten bewirtschaftete Felder und Äcker nach unbestrittener Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als Anlagen im umweltschutzrechtlichen Sinn (vgl.
BGE 133 II 370 S. 382
ROGER BOSONNET, Luftreinhaltung in der Landwirtschaft: Mehr als die Bekämpfung übler Gerüche, in: URP 2002 S. 577). Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, die Jaucheausbringung sei nicht mit Verkehrsimmissionen vergleichbar, welche einem Einkaufszentrum zugerechnet würden (vgl. BGE 125 II 129 E. 8 mit Hinweisen). Es gehe hier nicht um dauerhaft auftretende Verkehrsimmissionen, sondern um sporadische, allenfalls monatlich feststellbare Geruchsimmissionen, die von landwirtschaftlichen Grundstücken ausgingen. Diese Beurteilung kann nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden. Die Geruchsimmissionen der Landwirtschaft treten nicht mit der gleichen Regelmässigkeit wie Verkehrsimmissionen eines Einkaufszentrums auf und können in der Regel auch nicht direkt einer bestimmten Anlage zugeordnet werden.

7.

7.1 In Bezug auf den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS) bringt die Beschwerdeführerin vor, die umstrittene Baute komme zu nahe an eine 380-kV-Hochspannungsleitung zu stehen. Der Stall sei nach dem angefochtenen Entscheid ein Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN), weil sich darin während mindestens 21 /2 Tagen pro Woche Menschen aufhielten. An solchen Orten müsse die benachbarte Hochspannungsleitung den Anlagegrenzwert einhalten, was aber trotz bereits erfolgter Phasenoptimierung nicht möglich sei. Die Erteilung der Baubewilligung hänge bei Bauten ausserhalb der Bauzonen von einer Interessenabwägung im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV ab, welche die Vorinstanz nicht vorgenommen habe. Da es keinen Anspruch auf eine Baubewilligung ausserhalb von Bauzonen gebe, sei es rechtswidrig, neue OMEN im Sinne der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) zu schaffen, an denen die Anlagegrenzwerte nicht eingehalten werden könnten und damit lästige und schädliche Einwirkungen auf Menschen entstünden.

7.2 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Überschreitung des Anlagegrenzwerts bedeute lästige und schädliche Einwirkungen auf Menschen, kann ihr nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Die Nichteinhaltung der Anlagegrenzwerte ist nicht mit dem Entstehen von lästigen und schädlichen Einwirkungen auf Menschen gleichzusetzen. Die Anlagegrenzwerte sind dem Schutz vor anerkannten Gefährdungen und Belästigungen durch nichtionisierende Strahlung vorgelagerte Instrumente der Vorsorge. Das konkrete Ausmass einer Gefährdung wird als massgebendes Element erst bei der Festlegung
BGE 133 II 370 S. 383
der Immissionsgrenzwerte berücksichtigt (vgl. zum Konzept der NISV BGE 126 II 399; URS WALKER, Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung: Die aktuellen Rechtsfragen, in: URP 2003 S. 101).
Zudem ist lediglich die Ausscheidung von Bauzonen, die in der Regel eine hohe Anzahl OMEN aufweisen, von bestimmten Voraussetzungen abhängig (Art. 16 NISV). Der Verordnungsgeber hat mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen im Unterschied zur Rechtslage beim Lärm (Art. 21, 22 und 24 USG) darauf verzichtet, auch die Erschliessung und Überbauung bestehender Bauzonen unter Berücksichtigung der nichtionisierenden Strahlung besonders zu regeln. Die Erteilung einer Baubewilligung im Sinne von Art. 22 RPG in der Bauzone ist somit nach den zutreffenden Ausführungen des BAFU nicht von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte gemäss NISV abhängig. Eine allfällige Sanierungspflicht von Anlagen, deren nichtionisierende Strahlung den Anlagegrenzwert bei neuen Bauten überschreitet, ist durch die für nichtionisierende Strahlung emittierenden Anlagen zuständigen Behörden in einem separaten Verfahren zu prüfen. In Bezug auf die Errichtung von Mobilfunkantennenanlagen hat das Bundesgericht überdies entschieden, dass die Anlagegrenzwerte der NISV grundsätzlich auch an OMEN auf unüberbauten Grundstücken (Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV) eingehalten werden müssen (vgl. Urteil 1A.278/2006 vom 21. Juni 2007).

7.3 Die Erteilung einer Baubewilligung für zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nach Art. 16a RPG setzt eine Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV voraus. In dieser Interessenabwägung ist auch das Interesse am Weiterbetrieb der bestehenden, phasenoptimierten Hochspannungsleitung zu berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Anlagegrenzwerte Instrumente der Vorsorge sind. Weiter ist zu beachten, dass das Bundesrecht in bestehenden Bauzonen wie erwähnt (E. 7.2 hiervor) neue OMEN zulässt, auch wenn der Anlagegrenzwert durch eine bestehende Hochspannungsleitung überschritten wird. Die Überschreitung des Anlagegrenzwerts dürfte somit im Ergebnis der Errichtung einer zonenkonformen Baute für die Schweinehaltung nicht entgegenstehen.

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Sachverhalt

Erwägungen 2 4 5 6 7

Referenzen

BGE: 124 II 293, 123 II 371, 133 III 489, 132 II 178 mehr...

Artikel: Art. 16a RPG, Art. 34 und 36 RPV, Art. 36 Abs. 1 RPV, Art. 97 ff. OG mehr...