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Regeste

Milchpreiskontrolle. Art. 14 Abs. 4 BB vom 21. Dezember 1960 über Mietzinse für Immobilien und die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte; Art. 6 Abs. 1 VO vom 11. April 1961 über die Preisausgleichskasse für Milch und die Preise für Konsummilch.
1. Das Verbot, die Preise für Konsummilch ohne Bewilligung zu erhöhen, umfasst nicht nur den Ladenpreis, sondern auch den Zuschlag für die Hauszustellung (Erw. 1).
2. Unzulässige Erhöhung des Konsummilchpreises durch Erhebung einer Pauschalentschädigung für die Hauszustellung (Erw. 2).