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Regeste

Art. 20 Abs. 3 Verantwortlichkeitsgesetz und Art. 119 Abs. 3 OG.
Natur und Zweck des beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vor Einreichung der gerichtlichen Klage anzuhebenden Verfahrens; dieses Vorverfahren ist freiwillig; wird es durchgeführt, ohne dass die Parteien alle ihre Argumente geltend machen, so kann das - wie im Fall des Verzichtes auf das Vorverfahren - bei der Verteilung der Kosten für das nachfolgende Gerichtsverfahren berücksichtigt werden, ohne im übrigen aber einen Nachteil mit sich zu bringen.

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Referenzen

Artikel: Art. 119 Abs. 3 OG