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Regeste

Art. 35 Abs. 1 AVIG: Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung.
Bei monatlicher Abrechnungsperiode ist für den Beginn der 2-Jahresfrist auf den ersten Tag des Kalendermonats, für welchen erstmals Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wurde, abzustellen. (Erw. 2 und 3)

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Referenzen

Artikel: Art. 35 Abs. 1 AVIG