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Regeste

Retentionsrecht des Vermieters an Sachen Dritter.
1. Art. 273 Abs. 2 OR. Unterlässt der Vermieter die Kündigung, so wird ein bereits entstandenes Retentionsrecht nicht rückwirkend aufgehoben (Erw. 1).
2. Art. 274 Abs. 2 OR. Heimliches Wegschaffen von Retentionsgegenständen durch den Mieter oder den Dritten liegt schon vor, wenn diese nicht mit der Zustimmung des Vermieters rechnen durften (Erw. 2).
3. Art. 284 SchKG. Der Vorbehalt zugunsten gutgläubiger Dritter betrifft nur Rechte, die jemand nach dem Wegschaffen der Gegenstände aus den Mieträumen erworben hat (Erw. 3).
4. Ersatzpflicht des Dritten (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 273 Abs. 2 OR, Art. 274 Abs. 2 OR, Art. 284 SchKG