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Regeste

Verwertung eines gepfändeten Grundstücks; Schätzung (Art. 140 Abs. 3 SchKG).
Jeder Betroffene hat das Recht, die im Hinblick auf die Verwertung vorgenommene Schätzung in Frage zu stellen und (im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG) eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen zu verlangen; wie er sich seinerzeit zur Pfändungsschätzung (Art. 97 Abs. 1 SchKG) gestellt hatte, ist ohne Belang.

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Referenzen

Artikel: Art. 140 Abs. 3 SchKG, Art. 9 Abs. 2 VZG, Art. 97 Abs. 1 SchKG