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Regeste

Befreiung des Bundes von direkten kantonalen Steuern.
Art. 10 GarG verwehrt den Kantonen, den Bund oder die PTT-Betriebe mit Steuern für Einkommen und Vermögen oder für Reinertrag und Eigenkapital zu belegen. Dies gilt auch hinsichtlich der Liegenschaften, die nicht unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind.

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Referenzen

Artikel: Art. 10 GarG