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Regeste

Ungültigerklärung eines eigenhändigen Testaments (Art. 505 und 520 ZGB).
Auslegung eines eigenhändigen Testamentes, welches teils vom Bankier der Erblasserin mit Maschine, teils von der Erblasserin in Gegenwart eines Zeugen eigenhändig verfasst worden ist (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 505 und 520 ZGB