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Regeste

Art. 110 Ziff. 5 und 253 StGB.
1. Die öffentliche Urkunde über die Gründung einer AG stellt eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB dar (Erw. 2a).
2. Erschleichung einer Falschbeurkundung, wenn eine Bargründung vorgetäuscht wird, aber eine Sachübernahmegründung beabsichtigt ist (Erw. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 110 Ziff. 5 und 253 StGB, Art. 110 Ziff. 5 StGB