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Regeste

Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; leichter Fall einer Körperverletzung.
Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat, nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (E. 2a/bb).

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Artikel: Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB