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Regeste

Konkurskosten (Art. 262 Abs. 1 SchKG).
1. Was für Aufwendungen der Konkursverwaltung sind zu den Konkurskosten zu rechnen? (Erw. 4).
2. Unter welchen Voraussetzungen ist ausnahmsweise die Konkursmasse von einem zu den Konkurskosten gehörenden Aufwande zu entlasten und eine andere Person damit zu belasten? (Erw. 5; im vorliegenden Falle wird dies nicht zugelassen).
3. Pflicht der Konkursverwaltung, einem Zessionar des Gemeinschuldners den ihm zustehenden Betrag auszuzahlen, den sie zu Unrecht zur Deckung von Konkurskosten verwendet hat (Erw. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 262 Abs. 1 SchKG