Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 24 und 25 des BG vom 14. Dezember 1973 über die Fischerei (FG) sowie Art. 22 Abs. 2 NHG.
Die zum Schutze der Wassertiere erforderlichen Massnahmen nach Art. 25 Abs. 1 FG müssen, von unwesentlichen Einzelheiten abgesehen, bereits bei Erteilung der Bewilligungen gemäss den Art. 24 FG und 22 Abs. 2 NHG vorgeschrieben werden; sie dürfen in der Bewilligung nicht bloss vorbehalten werden.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 22 Abs. 2 NHG, Art. 25 Abs. 1 FG, Art. 24 FG