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Regeste

Art. 12 IVG.
Die Nierenbeckenplastik bei Hydronephrose ist Behandlung des Leidens an sich.
Art. 13 IVG.
Kein Anspruch gemäss dieser Bestimmung, wenn das Geburtsgebrechen des Versicherten nicht vor dessen Mündigkeit behandelt werden kann.
Art. 78 Abs. 3 IVV.
Die Kosten von Abklärungsmassnahmen, denen sich der noch minderjährige Versicherte unterzieht, gehen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn die Behandlung des Geburtsgebrechens erst nach Eintritt der Volljährigkeit einsetzen kann.

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Referenzen

Artikel: Art. 12 IVG, Art. 13 IVG, Art. 78 Abs. 3 IVV