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Regeste

Art. 175 Abs. 1 OR. Form der internen Schuldübernahme.
Die interne Schuldübernahme ist selbst dann an keine besondere Form gebunden, wenn der Vertrag, der die ursprüngliche Schuld begründet hat, formbedürftig ist, es sei denn, dieser Vertrag unterliege wegen der Natur der versprochenen Leistung einer besonderen Form.

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Referenzen

Artikel: Art. 175 Abs. 1 OR