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Regeste

Art. 80 ff. SchKG und Art. 88 Abs. 2 SchKG; Rechtsöffnung, Verwirkung der Betreibung.
Soweit die Verwirkung der Betreibung offensichtlich ist, kann der Schuldner die entsprechende Einwendung im Rechtsöffnungsverfahren erheben (E. 3a).
Die Verwirkungsfrist beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner und nicht mit der Zustellung der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung zu laufen (Art. 76 Abs. 2 SchKG) (E. 3b).

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Referenzen

Artikel: Art. 80 ff. SchKG, Art. 88 Abs. 2 SchKG, Art. 76 Abs. 2 SchKG