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Regeste

Art. 70 ff., 73 ff., StGB.
Die Strafverfolgung wird mit der Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils beendet.
Die Verfolgungsverjährung, die am gleichen Tag aufhört, wird durch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht wieder in Gang gesetzt, sondern kann erst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Entscheides von der Eröffnung des Bundesgerichtsentscheides an weiterlaufen.