Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 153 und 154 StGB. Gewerbsmässigkeit.
1. Ob der Täter, der sich ausschliesslich gegen die gleiche Person vergangen hat, trotzdem bereit gewesen sei, gegen unbestimmt viele zu handeln, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (Erw. 1).
2. Gewerbsmässig vergeht sich nur, wer selber bereit ist, gegen unbestimmt viele zu handeln (Erw. 2).

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 153 und 154 StGB

Navigation

Neue Suche