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Regeste

Art. 139, 182 Ziff. 1 StGB. Verhältnis dieser Bestimmungen zueinander.
Art. 139 StGB schliesst die Anwendung von Art. 182 Ziff. 1 StGB aus, wenn zwischen dem Raub und der Freiheitsberaubung ein derart enger zeitlicher Zusammenhang besteht, dass die Handlungen des Täters bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen.

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Referenzen

Artikel: Art. 139, 182 Ziff. 1 StGB, Art. 182 Ziff. 1 StGB