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Regeste

Art. 264 BStP und 351 StGB. Bestimmung des Gerichtsstandes.
1. Legitimation des Antragstellers und des Anzeigers zur Anrufung der Anklagekammer bei Gerichtsstandskonflikten (Erw. 1 und 2).
2. Bei strafbaren Handlungen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, ist ein interkantonaler Konflikt über den Gerichtsstand zum vorneherein ausgeschlossen (Erw. 3).
3. Die Anklagekammer kann nicht angerufen werden, wenn ein Kanton die Strafverfolgung aus Gründen ablehnt, die ausserhalb der Bestimmungen über den interkantonalen Gerichtsstand liegen (Erw. 4 und 5).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 264 BStP