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Regeste

Art. 24 Abs. 1-3 AVIG; Art. 41a Abs. 1 AVIV: Differenzausgleich bei Zwischenverdienst.
Bei der Prüfung des Anspruchs auf Differenzausgleich sind Einkommen aus mehreren Teilzeittätigkeiten zu addieren.
Ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht nur, wenn das gesamte Einkommen der versicherten Person geringer ist als die mögliche Arbeitslosenentschädigung.

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Referenzen

Artikel: Art. 24 Abs. 1-3 AVIG, Art. 41a Abs. 1 AVIV