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Regeste

Art. 5 Ziff. 3 EMRK.
Ein bereits in Haft befindlicher Beschuldigter muss nach Anklageerhebung dem zuständigen Richter für die Anordnung der Sicherheitshaft nicht erneut vorgeführt werden.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 5 Ziff. 3 EMRK