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Regeste

Art. 58 StGB.
Diese Bestimmung kommt nur nach der Fällung eines Sachurteils zur Anwendung (Erw. 1).
Art. 8 Abs. 2 und 3 BG über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren.
Die Ausdrücke "flash gold 999,9" und "flash silver 0,999" sind Bezeichnungen, die ausschliesslich den Waren aus Feingold oder Feinsilber vorbehalten sind, selbst wenn sie offensichtlich bloss zur Verzierung angebracht werden (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 58 StGB