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Regeste

Zeitliche Beschränkung einer Rente nach Art. 151 ZGB.
Eine gestützt auf Art. 151 ZGB zugesprochene Rente kann auch dann zeitlich beschränkt werden, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und die Lebensverhältnisse der geschiedenen Frau sich dadurch dauernd verändert haben. Vorausgesetzt ist aber, dass die geschiedene Frau in der Lage ist, sich auf längere Sicht eine wirtschaftliche Situation zu schaffen, in der sie nicht schlechter gestellt sein wird, als wenn sie die Ehe nicht eingegangen wäre. Dann rechtfertigt sich die Zusprechung einer Dauerrente nicht (Änderung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 151 ZGB