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Regeste

Vollziehungsverordnung zum Alkoholgesetz und zum Bundesgesetz über dieKonzessionierung der Hausbrennerei vom6. April 1962 (VVAIkG).
1. Als Hausbrenner oder Hausbrennauftraggeber kann nach der Vollziehungsverordnung nur anerkannt werden, wer Landwirt ist. Welches sind die Voraussetzungen hiezu? (Erw. 1).
2. Ein Bäckermeister, der nebenbei 112 Aren grösstenteils als Wiesund Weideland für einiges Kleinvieh bewirtschaftet, ohne dafür wesentliche Zeit aufwenden zu müssen, ist kein Landwirt im Sinne der Vollziehungsverordnung. (Erw. 2).