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Regeste

Art. 153 Abs. 2 ZGB. Herabsetzung einer Bedürftigkeitsrente.
Vorbedingung für eine Herabsetzung ist eine erhebliche und dauernde Veränderung der Vermögensverhältnisse (Erw. 3 und 4).
Eine Erhöhung des Einkommens des Anspruchsberechtigten im Rahmen der allgemeinen Teuerung und der üblichen Verbesserung der Reallöhne ist noch keine erhebliche Abnahme der Bedürftigkeit (Erw. 5 a).
Bedeutung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für die Festsetzung der Rentenhöhe (Erw. 5 b und d).

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Referenzen

Artikel: Art. 153 Abs. 2 ZGB