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Regeste

Art. 24 lit. c MschG. Transitverkehr.
Im Ausland (Philippinen) unrechtmässig mit einer Marke versehene Waren werden in Verkehr gesetzt, wenn sie in einem schweizerischen Zollfreilager umgepackt und mit Begleitpapieren und Rechnungen einer Schweizer Firma versehen zum Verkauf ins Ausland (Deutschland/Skandinavien) weiterspediert werden. Zollfreilager in der Schweiz sind markenrechtlich als Inland zu behandeln.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 24 lit. c MschG