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Regeste

Voraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 BdBSt der Mitteilung des Inhaltes von Strafakten an die Steuerbehörden und der Verwendung gegen im Strafverfahren nicht mit einbezogene Dritte.

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Artikel: Art. 90 Abs. 1 BdBSt