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Regeste

Art. 20 und 21 VStrR, Art. 51bis BankG.
Für die Führung der Untersuchung ist allein die beteiligte Verwaltung zuständig.
Nach den Materialien ist eine Überweisung der Strafsache an die kantonalen Strafbehörden erst zulässig, nachdem die Verwaltung die Untersuchung förmlich abgeschlossen hat; dies gilt auch für den Fall, dass gleichzeitig eine kantonale Strafuntersuchung wegen Delikten des gemeinen Strafrechts geführt wird, die in Konkurrenz zu verwaltungsstrafrechtlichen Delikten stehen.

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Artikel: Art. 20 und 21 VStrR, Art. 51bis BankG