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Regeste

Art. 20 Abs. 2 UVG; Art. 33 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV; Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 AHVG; Anrechnung der IV-Kinderrente bei der Komplementärrente.
Die fehlende zivilrechtliche Unterhaltspflicht rechtfertigt kein Abweichen von der vollen Anrechenbarkeit der IV-Kinderrente eines mündigen, sich in Zweitausbildung befindenden Kindes bei der Festsetzung der Komplementärrente (E. 5.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 33 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV, Art. 35 Abs. 1 IVG, Art. 25 AHVG