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Regeste

Art. 125 und 18 StGB.
1. Welche Massnahmen der Unternehmer zur Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten zu treffen hat, beurteilt sich nach Art. 65 KUVG und 339 OR (Erw. 1).
2. Der mit solchen Massnahmen Beauftragte ist strafrechtlich nur verantwortlich, wenn er Vorkehren ausser acht lässt, die ohne übermässigen Kostenaufwand getroffen werden können.
- Vorsichtsmassnahmen für die Handhabung von schweren Betonplatten.
- - Was die Arbeiter vom Umgang mit solchen Platten halten, ist nicht entscheidend, so wichtig ihre Auffassung auch sein mag.
- - Das Einverständnis von Aufsichts- oder Kontrollstellen schliesst mangelnde Vorsicht des Unternehmers nicht not wendig aus (Erw. 2).
3. Fahrlässiges Verhalten von Personen, die für den Transport von schweren Betonplatten verantwortlich sind (Erw. 3).
4. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Unfall eines Arbeiters (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 125 und 18 StGB, Art. 65 KUVG