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Regeste

Art. 164 Ziff. 1 und 165 Ziff. 2 StGB gelten gegenüber dem auf Pfändung betriebenen Schuldner, auch wenn er der Konkursbetreibung unterlag (Fälle des Art. 43 SchKG); sie gelten dagegen nicht, wenn der Konkurs eröffnet worden ist, obwohl der Schuldner der Betreibung auf Pfändung unterlag (Fälle der Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 und 191 SchKG).

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Referenzen

Artikel: Art. 164 Ziff. 1 und 165 Ziff. 2 StGB, Art. 43 SchKG, Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 und 191 SchKG