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Regeste

Art. 23 Abs. 2 VRV. Pannensignal.
1. Die in dieser Bestimmung umschriebenen Voraussetzungen, unter welchen das Pannensignal aufgestellt werden muss, sind alternativ (E. 3a).
2. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Unterlassung, das Pannensignal aufzustellen und dem Zusammenstoss eines Verkehrsteilnehmers mit dem vorschriftswidrig abgestellten Fahrzeug (E. 3b und 3c).
3. Jedermann weiss oder muss wissen, dass die nicht durch eine Karosserie geschützten Verkehrsteilnehmer (Radfahrer, Motorradfahrer, usw.) durch die Unbilden des Wetters in ihrer Sicht besonders stark beeinträchtigt werden (E. 3c).

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Referenzen

Artikel: Art. 23 Abs. 2 VRV